Kranschulung / Kranunterweisung für Hallen- / Portalkrane, Turmdrehkrane, Ladekrane
Jeder Unternehmer haftet für Mitarbeiter, die diesen Nachweis nicht erbringen. Auch sie selbst sind als Unternehmer verpflichtet, diese Eignung nachzuweisen.
Der Kranführerschein ist gesetzlich vorgeschrieben für selbstständiges Führen und Instandhalten von Kranen, soweit es sich nicht um handbetriebene Krane handelt. Der Befähigungsnachweis kann nur im Rahmen eines Kranführerlehrgangs erworben werden. Wir schulen mit langjähriger Erfahrung Krane nach UVV „Krane“ . Neben dem erstmaligen Lehrgang sind sowohl für LKW-Ladekrane, als auch für Hallenkrane, jährliche Unterweisungen vorgeschrieben.
Mitgeltende Vorschriften:
Zur Unterweisung gehören außer einer theoretischen Wissensvermittlung die Gelegenheit zum Erwerb einer ausreichenden Fahrpraxis sowie der Fähigkeit, Mängel zu erkennen, die die Arbeitssicherheit gefährden. Turmdrehkranführer gelten als unterwiesen, wenn sie an der Prüfung nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Baumaschinenführer (Hochbau) oder an einem Kranführerlehrgang nach den „Grundsätzen für Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“ mit Erfolg teilgenommen haben.
Die berufsgenossenschaftliche Vorschrift DGUV Vorschrift 52, DGUV Vorschrift 54 verpflichtet Unternehmen, welche Kranführer beschäftigen, ihre Mitarbeiter eine Prüfung bei autorisierten Personen absolvieren zu lassen. In unserem ein- bis zweitägigen Kurs (je nach Vorkenntnissen) bieten wir Ihnen die Ausbildung Ihrer dafür vorgesehenen Mitarbeiter an. Neben der erstmaligen Schulung sind von der Berufsgenossenschaft für alle Kranführer jährliche Unterweisungen vorgeschrieben.
Alle Mitarbeiter, welche die Befähigung zum Kranfahren (Kranführerschein für LKW-Ladekrane oder Hallenkrane) erworben haben und mit Kranen arbeiten, sind verpflichtet, an einer jährlichen Unterweisung für Kranführer nach DGUV Vorschrift 52 (ehem. BGV D6) teilzunehmen. Die von uns angebotene Schulung vermittelt die Inhalte nach DGUV Vorschrift 52 (ehem. BGV D6) in einem halb- bis eintätigen Seminar. Die Teilnahme wird durch eine Eintragung im Kranführerschein dokumentiert.
Alle Mitarbeiter, die mindestens 18 Jahre alt sind, über eine erforderliche geistige und körperliche Eignung verfügen und die für eine betriebliche Nutzung von Kranen (Hallen- / Portalkrane, Turmdrehkrane, Ladekrane) vorgesehen sind.
KOSTEN SCHULUNG
1 Tag mind. 8 max. 15 TN 165,00 EUR netto (250,80 EUR brutto) mit Vorkenntnissen
2 Tage mind. 8 max. 15 TN 300,00 EUR netto (357,00 EUR brutto) ohne Vorkenntnissen
KOSTEN UNTERWEISUNG
1/2 - 1 Tag mind. 8 max. 15 TN 165,00 EUR netto (250,80 EUR brutto)
Keine Reise- und Übernachtungskosten für ihre Mitarbeiter – Schulung am Gerät, an welchem später gearbeitet wird – Mitarbeiter identifizieren sich besser mit den Betriebsmitteln, da firmeneigene Betriebsmittel zum Einsatz kommen)
(Bitte geben Sie an: Unternehmensname, Unternehmenssitz, Anzahl Teilnehmer, Wunschtermin)
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